| DTKV-Ausgleichsvereinbarung zur Künstlersozialabgabe |
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Der Durchbruch: Beitragsschuldner können in 5-Jahresraten zahlen - Ausschlussfrist ist der 31. März 2012.Hannover/München – von Elisabeth Herzog - Die langwierigen Verhandlungen mit der Künstlersozialkasse (KSK) haben endlich zu einem Ergebnis geführt. Der DTKV schließt eine in die Vergangenheit wirkende Ausgleichsvereinbarung (AV) mit der Künstlersozialkasse ab. Die auf fünf Jahre rückwirkend geschuldete Künstlersozialabgabe, d.h., für die Jahre 2006 bis 2011, kann nach dieser Vereinbarung auf fünf Jahre hin in Raten beglichen werden. Damit haben alle zur Künstlersozialabgabe verpflichteten DTKV-Mitglieder, die bisher ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind, die Möglichkeit, ihre finanziellen Altlasten gegenüber der Künstlersozialkasse in einem vereinfachten Verfahren abzutragen. Ausschlussfrist ist der 31. März 2012. Ab diesem Datum schließt sich der bisherige Schutzschirm und die Deutsche Rentenversicherung darf die DTKV-Mitglieder prüfen. Soweit im Einzelfall Probleme auftreten, sollen sich die Betroffenen unmittelbar an die DTKV-Bundesgeschäftsstelle wenden. Eine vertragliche Regelung zur Bildung einer Ausgleichsvereinigung für die laufenden und künftigen Künstlersozialabgaben erwies sich als unzweckmäßig. Die künftige Abwicklung der Künstlersozialabgabe über eine AV würde weder eine Kostenersparnis noch eine Ersparnis von Verwaltungsaufwand bei den abgabepflichtigen DTKV-Mitgliedern ergeben. Mehr noch, der Verwaltungsaufwand einer AV würde deren Nutzen übersteigen. Denn einzige Vorteile einer AV wären das Entfallen der Einzelprüfung der AV-Mitglieder durch die Deutsche Rentenversicherung - die KSK prüft dennoch stichprobenartig - und das Entfallen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflicht. Eine vertragliche Regelung zur Bildungen einer Ausgleichsvereinigung für die laufenden und künftigen Künstlersozialabgaben erscheint damit nicht effektiv und wird deshalb nicht weiterverfolgt. Vorrangig wurde eine Lösung für die bei der KSK bisher nicht erfassten Musikschulen (Künstersozialabgabeschuldner) gesucht und auch gefunden. Ausgangsbasis: Die Inhaber der bisher nicht erfassten Musikschulen befürchten, dass sie den Betrag, der bei einer Meldung für den Verjährungszeitraum (fünf Jahre) anfällt, nicht auf einmal werden aufbringen können, sodass ihre Existenz dadurch gefährdet wird. Die KSK hat jedoch rechtlich keine Mittel, um pauschal einen Teil der Gesamtnachforderung erlassen zu können. Dies wäre auch unbillig denjenigen gegenüber, die bislang ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind. Vor diesem Hintergrund hat der DTKV mit der KSK folgende Vereinbarung getroffen:
Nach Ablauf der Ausschlussfrist, d.h., wenn die Deutsche Rentenversicherung prüft, wird der gesamte geschuldete Betrag fällig. Eine mögliche Ratenzahlung ohne Vorlage weiterreichender Unterlagen ist dann auf ein Jahr begrenzt. Sollte sich bei der Prüfung der DRV ergeben, dass bewusst getäuscht und nicht gezahlt wurde, beträgt der Verjährungszeitraum laut Gesetz 30 Jahre.
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